Die Frage, ob und wie ein Erbe im Falle einer Scheidung zum Zugewinnausgleich zählt, beschäftigt viele Ehepartner, wenn sich eine Trennung abzeichnet. Vor allem dann, wenn während der Ehe geerbt wurde oder ein Ehepartner geerbtes Eigentum in die Ehe eingebracht hat, stellt sich die berechtigte Frage: Muss ich mein geerbtes Haus oder das Vermögen aus einer Erbschaft bei der Scheidung teilen?

In diesem Beitrag erfahren Sie, was beim Zugewinnausgleich wirklich zählt – insbesondere im Zusammenhang mit Erbschaften. Sie erfahren, welche Vermögenswerte berücksichtigt werden, was ausgenommen bleibt, und wie Sie sich rechtzeitig absichern können.
Fachanwältin für Familienrecht Elisa Hallwas-Schulz aus Burgwedel bei Hannover begleitet Sie auf Ihrem Weg – mit rechtlicher Kompetenz und menschlichem Feingefühl.
Überblick:
- Was bedeutet Zugewinnausgleich überhaupt?
- Wird ein Erbe im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
- Was zählt nicht zum Zugewinn?
- Wie Sie Ihr Erbe schützen können
- So wird der Zugewinnausgleich berechnet
- Wann sollten Sie anwaltlichen Rat einholen?
- Fazit: Das Wichtigste im Überblick
- FAQ
1. Was bedeutet Zugewinnausgleich überhaupt?
Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Ein Haus, das Ihnen bereits vor der Ehe gehörte, bleibt weiterhin Ihr Alleineigentum. Auch Schulden werden nicht gemeinsam getragen – sie bleiben beim jeweiligen Ehegatten.
Kommt es zur Scheidung, erfolgt ein sogenannter Zugewinnausgleich. Dabei wird ermittelt, wie viel Vermögen beide Ehepartner während der Ehe jeweils hinzugewonnen haben. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen. So soll eine faire Aufteilung erfolgen – unabhängig davon, wer das Geld verdient oder Vermögen aufgebaut hat.
Doch wie sieht es aus, wenn einer von beiden während der Ehe ein Erbe erhält?
2. Wird ein Erbe im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Grundsätzlich gilt: Ein Erbe zählt nicht automatisch zum Zugewinn. Das Erbe wird dem Anfangsvermögen desjenigen Ehegatten zugerechnet, der es erhalten hat – auch wenn die Erbschaft während der Ehe erfolgt ist. Damit bleibt es geschützt und muss im Regelfall nicht geteilt werden.
Aber: Die Wertsteigerung einer geerbten Immobilie während der Ehezeit kann sehr wohl in den Zugewinnausgleich einfließen.
Beispiel 1: Geerbtes Haus während der Ehe
Herr K. erbt während der Ehe das Einfamilienhaus seiner Eltern. Er bleibt alleiniger Eigentümer. Im Lauf der Jahre investiert das Ehepaar viel Zeit und Geld in die Renovierung des Hauses. Nach der Trennung möchte Frau K. wissen, ob ihr ein Anteil an dem Haus zusteht.
Antwort: Das Haus selbst bleibt Herr K.’s Eigentum. Aber: Der durch Renovierung entstandene Wertzuwachs kann im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden – vor allem, wenn die Maßnahmen mit gemeinsamen Mitteln finanziert wurden.
Beispiel 2: Geldvermögen vor der Ehe geerbt
Frau M. hat kurz vor der Hochzeit 100.000 € von ihrer Großmutter geerbt. Das Geld wird während der Ehe für Aktieninvestments genutzt, die stark an Wert gewinnen. Bei der Scheidung möchte ihr Ehemann die Gewinne teilen.
Antwort: Das ursprüngliche Erbe zählt zum Anfangsvermögen von Frau M. – es bleibt geschützt. Der durch geschickte Investitionen erzielte Wertzuwachs zählt aber zum Zugewinn und kann auszugleichen sein.

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3. Was zählt nicht zum Zugewinn?
Neben Erbschaften zählen auch Schenkungen, die ein Ehegatte von Dritten erhält, nicht zum Zugewinn – sie gelten als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen.
Wichtig ist aber: Nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs ist geschützt. Alle Wertzuwächse während der Ehe zählen grundsätzlich zum Zugewinn.
Ebenso bleiben persönliche Gegenstände, wie Kleidung oder einfache Haushaltsgegenstände, unberücksichtigt, da diese i.d.R kein nennenswertes Vermögen darstellen.
Nicht zum Zugewinn gehören außerdem:
- Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war
- Altersvorsorge, die als monatliche Rente ausgezahlt werden soll, etwa betriebliche oder private Rente
- Hausratsgegenstände aus der Zeit der Ehe
- Risikolebensversicherungen
4. Wie Sie Ihr Erbe schützen können
Wenn Sie ein größeres Vermögen oder eine Immobilie geerbt haben und sich vor einer späteren Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung schützen möchten, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrags.
Eheverträge bieten nicht nur Schutz im Scheidungsfall – sie sind auch eine sinnvolle Vorsorgemaßnahme für Paare, die gerade heiraten möchten oder bereits glücklich verheiratet sind. Sie ermöglichen es, Vermögens- und Unterhaltsfragen individuell zu regeln, bevor es zu Konflikten kommt.
In einem Ehevertrag kann zum Beispiel geregelt werden, ob und in welcher Höhe Erbschaften vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.
Beachten Sie: Ein solcher Vertrag muss jedoch immer notariell beurkundet werden. Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Erbschaften: Halten Sie fest, wann Sie was geerbt haben und welchen Wert das Erbe zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Diese Unterlagen sind im Streitfall von großer Bedeutung.
Jeder Ehevertrag sollte individuell an Ihre Lebenssituation angepasst werden. Rechtsanwältin Elisa Hallwas-Schulz berät Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung im Familienrecht persönlich, sensibel und rechtssicher bei der Ausarbeitung eines maßgeschneiderten Vertrags.
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Ob Sie in einer bestehenden Ehe bereits geerbt haben oder vor der Eheschließung stehen: Ein Ehevertrag kann Ihnen helfen, Ihr Vermögen zu schützen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Als Fachanwältin für Familienrecht unterstützt Sie Elisa Hallwas-Schulz bei der rechtssicheren Gestaltung und klärt mit Ihnen alle wichtigen Punkte – verständlich, vorausschauend und mit Blick auf Ihre persönliche Lebenssituation.
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5. So wird der Zugewinnausgleich berechnet
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs werden die Vermögensverhältnisse beider Ehepartner zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt:
- Anfangsvermögen: Vermögen am Tag der standesamtlichen Eheschließung – inklusive Schulden.
- Endvermögen: Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
- Trennungszeitpunkt: Dient zur Prüfung möglicher Vermögensverschiebungen, ist aber kein Berechnungsstichtag.
Von beiden Ehegatten wird jeweils der Zugewinn berechnet – also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt, muss er dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen.
Beispiel: Hat Ehegatte A einen Zugewinn von 100.000 €, Ehegatte B von 40.000 €, entsteht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30.000 € zugunsten von Ehegatte B.
In der Praxis ist die Berechnung oft komplex – z. B. bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder bei Wertzuwächsen aus Erbschaften. Die korrekte Bewertung erfordert in vielen Fällen die Unterstützung durch Gutachter und rechtliche Expertise. Wer hier frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann Vermögensnachteile vermeiden und sich rechtlich absichern.
6. Wann sollten Sie anwaltlichen Rat einholen?
Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser können Sie Ihre Interessen wahren. Ob Sie Ihr Erbe schützen, eine gerechte Aufteilung finden oder die Bewertung von Immobilien und Vermögenswerten klären möchten – Rechtsanwältin Elisa Hallwas-Schulz steht Ihnen mit Erfahrung, Empathie und fachlicher Kompetenz zur Seite. Sie prüft Ihre individuelle Vermögenslage, erklärt Ihnen Ihre Rechte und Pflichten und begleitet Sie persönlich durch alle Schritte der Trennung und Scheidung.
7. Fazit: Das Wichtigste im Überblick
- Erbschaften zählen nicht zum Zugewinn – sie sind geschütztes Anfangsvermögen.
- Wertsteigerungen geerbter Vermögenswerte können auszugleichen sein.
- Ohne Ehevertrag wird im Scheidungsfall der Zugewinn zwischen beiden Ehepartnern hälftig geteilt.
- Für eine faire und sichere Regelung sollten Sie alle Vermögensverhältnisse dokumentieren.
- Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten – besonders bei Erbschaften oder komplexen Vermögensverhältnissen.
8. FAQ
Wird ein Erbe bei Scheidung geteilt?
Nein, ein Erbe wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und grundsätzlich nicht geteilt. Nur Wertsteigerungen können ausgleichspflichtig sein.
Hat mein Ehepartner Anspruch auf mein geerbtes Haus?
Nein. Ein geerbtes Haus bleibt im Alleineigentum, solange es nicht gemeinsam überschrieben oder in das gemeinsame Vermögen eingebracht wurde.
Was zählt nicht zum Zugewinn?
Erbschaften und Schenkungen von Dritten zählen nicht zum Zugewinn.
Wie kann ich mein Vermögen schützen?
Mit einem notariellen Ehevertrag und einer sorgfältigen Dokumentation des Erbes können Sie Ihr Vermögen absichern.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Durch Vergleich des Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner. Der Ausgleich erfolgt durch Zahlung der Hälfte der Differenz des Zugewinns.
Was passiert mit gemeinsamen Investitionen in geerbte Immobilien?
Wurde gemeinsam investiert, kann die Wertsteigerung ausgleichspflichtig sein. Die ursprüngliche Immobilie bleibt jedoch Eigentum des Erben.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Am besten so früh wie möglich – bei Trennungsabsichten, Erbschaften während der Ehe oder vor Abschluss eines Ehevertrages.
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