Anwältin für Familienrecht in Burgwedel
Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Aufgrund meiner Spezialisierung auf das Familienrecht verfüge ich über das theoretische Fachwissen sowie mehrjährige vielfältige Praxiserfahrungen.
Scheidung
Die Ehescheidung kann nach Ablauf eines Trennungsjahres durch mich beim Familiengericht beantragt werden. Da der Antrag nur durch einen Anwalt eingereicht werden kann, benötigen Eheleute für die Scheidung ihrer Ehe mindestens eine Rechtsvertretung. Wenn die Eheleute sich hinsichtlich ihrer Scheidung und den damit verbundenen Folgen einig sind, kann der andere Ehegatte ohne eigenen Anwalt der Ehescheidung zustimmen.
Wenn der andere Ehegatte hingegen eigene Ansprüche geltend machen will, wie beispielsweise Ehegattenunterhalt, Zahlungen eines Zugewinnausgleichs oder Regelung der Hausratsaufteilung, benötigt dieser einen eigenen Anwalt.
Oftmals möchten die scheidungswilligen Eheleute nur einen „gemeinsamen“ Anwalt nehmen. Das ist jedoch nicht möglich, da ein Rechtsanwalt nur eine Partei vor Gericht vertreten darf. Soll dennoch nur eine Rechtsvertretung beauftragt werden, ist dies möglich, indem ein Ehegatte den Anwalt beauftragt und der Andere sich nicht vertreten lässt und der Scheidung zustimmt.
Sollten Sie überlegen, auf eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren zu verzichten, empfehle ich Ihnen dringend, sich vorab zumindest umfassenden Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einzuholen.
Unterhalt
Ein Anspruch auf Unterhalt oder die Pflicht zur Zahlung eines Unterhalts hat existentielle Bedeutung.
Im Gesetz sind Unterhaltsansprüche für Ehegatten, Kinder, betreuende Elternteile und Eltern geregelt. Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist äußerst komplex und individuell. Es ergeben sich vor allem im Unterhaltsrecht ständig Änderungen, die bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.
Ich unterstütze sowohl Unterhaltsberechtigte als auch -verpflichtete bei der Klärung von Unterhaltsansprüchen oder Abänderung bestehender Unterhaltsvereinbarungen.
Wenn sich Eheleute trennen, besteht die Möglichkeit, dass ein Ehegatte Trennungsunterhalt vom anderen verlangen kann.
Im ersten Schritt werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eheleute geklärt. Dafür müssen beide Eheleute ihre Einkünfte offenlegen. Anschließend wird geprüft, ob eine Einkommensdifferenz vorliegt und ein Ehegatte dem anderen einen Unterhalt zahlen muss.
Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, kann kein Verzicht auf Unterhalt erklärt werden. Die Eheleute haben jedoch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Zahlung eines zukünftigen Unterhalts zu treffen.
Im Gesetz ist der Grundsatz geregelt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, nach denen ein Ehegatte auch für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt beanspruchen kann. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Auch beim nachehelichen Unterhalt sind zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eheleute offen zu legen. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt vorliegen.
Minderjährige Kinder sind bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen vorrangig zu berücksichtigten. Das Gesetz geht davon aus, dass sich minderjährige Kinder nicht aus eigener Kraft ernähren können. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet, Unterhalt für sein Kind zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Nicht verheiratete Eltern können für die Zeit der Kinderbetreuung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich dann in erster Linie an dem Einkommen des beanspruchenden Elternteils aus der Zeit vor der Geburt des Kindes.
Beim Elternunterhalt haben Eltern einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Kindern. Dies kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn ein Elternteil im Heim gepflegt werden muss und die Rente nicht ausreicht, um die Heimkosten zu tragen.
Zugewinnausgleich
Mit Eingehung der Ehe leben die Eheleute automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn in einem notariellen Ehevertrag eine abweichende Regelung, wie beispielsweise Gütertrennung, vereinbart worden ist.
In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Eine Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt also auch bei Eingehung der Ehe in seinem Alleineigentum. Gleiches gilt für Schulden. Wenn ein Ehegatte Schulden macht, bleiben es seine eigenen Schulden, der andere Ehegatte haftet dafür nicht.
Kommt es nun zur Scheidung der Ehe wird im Wege des Zugewinnausgleichs der Vermögenszuwachs der Eheleute aufgeteilt. Die Eheleute sollen hälftig an dem Vermögenszuwachs beteiligt werden, den der jeweils andere erworben hat.
Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, müssen beide Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse am Tag der Eheschließung, am Tag der Trennung sowie bei Zustellung des Scheidungsantrages offenlegen. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob ein Ehegatte während der Ehezeit ein höheres Vermögen angesammelt hat als der andere. Wenn eine Differenz entstanden ist und ein Ehegatte einen höheren Vermögenszugewinn erworben hat, wird die Hälfte der Differenz ausgeglichen.
Die Berechnung eines Zugewinnausgleichs klingt einfach, ist in der Praxis jedoch meistens sehr komplex. Die Bewertung von Vermögenspositionen, wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmen, ist anspruchsvoll und erfordert Fachwissen.
Ich helfe Ihnen bei der Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Sollte die Bewertung von Unternehmen oder Immobilien notwendig und die Hinzuziehung von Spezialisten erforderlich sein, kann ich auf ein großes Netzwerk von Experten zurückgreifen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann zwischen Eheleuten abgeschlossen werden, wenn feststeht, dass die Ehe gescheitert und die Scheidung bereits voraussehbar ist. Für eine solche Vereinbarung müssen sich die Eheleute über die Folgen ihrer Scheidung gütlich einigen und können die einzelnen Punkte auch zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens vertraglich festhalten.
In der Vereinbarung können folgende Punkte vereinbart werden:
- Unterhalt für Ehegatte und Kinder
- Zahlung eines Zugewinnausgleichs
- Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (z.B. gemeinsame Immobilie)
- Versorgungsausgleich
- Hausratsaufteilung
- Sorgerecht und Umgangsrecht
Insbesondere Regelungen zum Unterhalt, der Aufteilung des Vermögens und des Zugewinnausgleichs sind von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und sollten unter Zuhilfenahme einer Fachanwältin/eines Fachanwalts für Familienrecht getroffen werden.
Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und eine gütliche Lösung mit Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann zu finden. Wenn Sie sich über die zu regelnden Punkte einig sind, muss die Vereinbarung zur Wirksamkeit bei einer Notarin/einem Notar beurkundet werden oder kann von zwei Anwälten im Scheidungstermin vom Gericht protokolliert werden.
Sorgerecht / Umgangsrecht
Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 1998 kommt es bei einer Scheidung nicht mehr automatisch zu einer Entscheidung über die elterliche Sorge. Das gemeinsame Sorgerecht der Eheleute bleibt auch nach einer Scheidung bestehen.
Bei nichtverheirateten Eltern sieht das Gesetz heutzutage vor, dass grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht hergestellt wird und nur im Ausnahmefall das Sorgerecht allein bei einem Elternteil bleibt.
Von enormer Wichtigkeit ist die Regelung des Umgangsrechts und damit der Kontakt zwischen den Eltern und den Kindern nach einer Trennung.
Aufgrund der heutigen Anforderungen in der Arbeitswelt und der wachsenden Verantwortung der Väter bei der Kindererziehung gibt es zunehmend flexiblere Umgangsregelungen, bei denen die Möglichkeiten beider Eltern und die Interessen der Kinder im Fokus stehen.
Ehevertrag
Eheverträge bieten für Paare, die heiraten möchten oder glücklich verheiratet sind, eine Möglichkeit, um ihre Vermögens- und Unterhaltsfragen der Zukunft zu regeln.
In einem Ehevertrag können zum Beispiel Vereinbarungen getroffen werden, die den Versorgungsausgleich, den Unterhalt oder das Güterrecht betreffen.
Durch einen Ehevertrag können Streitigkeiten und unerwünschte Folgen des Gesetzes im Trennungsfall vermieden werden.
Jeder Ehevertrag ist individuell nach den Bedürfnissen der Mandanten zu gestalten.
Ich berate und vertrete Sie bei der Ausarbeitung eines Vertrages mit meinem Fachwissen.